Kantonale Rechtsvorschriften
Für Personen aus der EU/EFTA, die in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen möchten, ohne sich dauerhaft niederzulassen, ist die Dauer der Dienstleistungserbringung auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt.
Ist der Beruf im Kanton, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, reglementiert, ist zwingend eine vorgängige Meldung beim SBFI notwendig. Eine unverbindliche Übersicht bietet die OdA KT, die ASCA und die Naturärzte Vereinigung Schweiz (NVS) an.
DienstleistungserbringerInnen müssen sich in jedem Fall zusätzlich beim Staatssekretariat für Migration anmelden.