Kantonale Rechtsvorschriften
Das Eröffnen und Führen einer komplementärtherapeutischen Praxis bedingt, dass man sich über das jeweils geltende kantonale Gesundheitsgesetz und die entsprechenden Verordnungen und Merkblätter informiert. Eine unverbindliche Übersicht bietet die OdA KT an.
Für Personen aus der EU/EFTA, die in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen möchten, ohne sich dauerhaft niederzulassen, ist die Dauer der Dienstleistungserbringung auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. DienstleistungserbringerInnen müssen sich in jedem Fall zusätzlich beim Staatssekretariat für Migration anmelden.